Einkaufs-AGB

Einkaufs-AGB der Allgäuer Brauhaus AG

1. Anwendungsbereich

Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellun- gen der Allgäuer Brauhaus AG (Besteller) über Lieferungen und Leistun- gen durch Lieferanten (Verkäufer), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Auftragsbestätigungen, Vertragsschluss

Nur die schriftlich erteilten Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Verkäufer sie nicht innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten an- deren Frist) schriftlich bestätigt. Soweit in diesen Bestellbedingungen für Mitteilungen des Bestellers Schriftform vorgesehen ist, können diese auch per Telefax oder andere Datenfernübertragung erfolgen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss und Abweichungen von diesen Bestellbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung und Bestätigung des Bestellers. Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. vergütet der Besteller nur bei aus- drücklicher schriftlicher Vereinbarung.

3. Vorlagen, Muster, Materialbestellungen

Von dem Besteller überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material u.ä. bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ohne schriftliche Einwilli- gung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Ver- wendung und Einsichtnahme zu sichern und ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Das Eigentum an Vorlagen, Mustern, Werkzeugen u.ä., die der Verkäufer nach Vereinbarungen herstellt, gehen einschließlich aller Nutzungsrechte mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts auf den Besteller über.

Der Verkäufer hat bei Druckaufträgen sicherzustellen, dass jedenfalls für die Pflichtangaben nach Verordnung (EU) 1169/2011 (Verkehrsbedingungen, Herstellerangaben, Hinweis auf Mindesthaltbarkeitsdatum, Zutatenliste, ggf. Alkoholgehalt, ggf. Nährwertangaben) eine Schrift verwendet wird, bei der das kleine „x“ mindestens 1,2 mm hoch ist, dass die Angabe der Füllmenge mindestens 4 mm groß ist und dass das EWG-Zeichen (Füllmengen-„e“) mindestens 3 mm hoch ist.

4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Ab- nahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nach- erfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Ver- käufer zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden an- gefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Hö- he von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Verkäufer dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unter- bleibt bei der Annahme von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Verkäufer in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Rechnungen

Bei Werkverträgen, Lieferung mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsort auf den Besteller über; wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung DDP Empfangsort ein- schließlich Verpackung als vereinbart. Bei Preisvereinbarungen Ab Werk oder Lager des Verkäufers (EXW) hat dieser zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, wenn und soweit nicht vom Besteller eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Mehr- kosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der Verkäufer. Zeitgleich mit der Verladung bei Lieferung DDP Empfangsort bzw. der Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW oder Lager des Verkäufers hat der Verkäufer dem Besteller für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versand- anzeige (Lieferavis) per Telefax oder E-Mail (an den in der Bestellung als Adressat genannten Sachbearbeiter des Bestellers) zu übersenden, in der u.a. Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeit- punkt der Lieferung genannt werden. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der neben den für die Ver- sandanzeige (Lieferavis) hier definierten Angaben auch das Mindesthalt- barkeitsdatum oder dessen Restlaufzeit im Lieferzeitpunkt enthält. Die bei Anlieferung oder Abholung zum Tausch angebotenen Ladehilfsmittel ha- ben den vereinbarten, hilfsweise den handelsüblichen Qualitätsanforderungen mittlerer Art und Güte zu entsprechen; andernfalls kann der Be- steller einen Tausch ablehnen. Bei Anlieferung von Waren in Silofahrzeu- gen behält sich der Besteller die Erstellung eines Wiegeprotokolls einer geeichten, hilfsweise öffentlichen Fahrzeugwaage vor. Beschädigungen der Originalverpackung gelieferter Waren oder der Versiegelung/Verplombung von Silofahrzeugen, die Zweifel an der Unversehrtheit oder Unverfälschtheit der Ware begründen, berechtigen den Besteller zur Zurückweisung solcher Waren. Rechnungen sind (einschließlich des als Zweitschrift zu kennzeichnenden Duplikats) unter Anführung der Bestellkennzeichen und der Nummern der einzelnen Positionen vom Besteller zu übersenden und nur bei Vollstän- digkeit dieser Angaben zur Zahlung fällig. Mitgebrachtes Verpackungsmaterial und Abfälle sowie insbesondere Ver- kaufs-, Transport- und Umverpackungen sind unentgeltlich zurückzunehmen.

6. Zahlungen

Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3% Skonto inner- halb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechnung vorliegt. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Verkäufers nicht zahlt und keine Einreden bestehen. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7. Eingangsprüfung, Mängelhaftung

§ 377 HGB findet dergestalt Anwendung, dass der Besteller äußerlich er- kennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entde- ckung zu rügen hat, wenn und soweit die Waren aufgrund ihrer Verderblichkeit nicht eine kürzere Frist erforderlich machen. Bei Weiterversand oder Umleitung der Ware gilt der Beginn der Untersuchung als bis zum Eintreffen am neuen Bestimmungsort aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Verkäufer. Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernde Ware dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie allen am Lieferort geltenden ge- setzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Si- cherheit, soweit anwendbar, entspricht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und -regelungen. Die Art der Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Verkäufers nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Verkäufer über- nommenen Garantie mangelhaft, haftet der Verkäufer stets verschuldens- unabhängig auf Schadensersatz. Ist die Sache mangelhaft, ohne dass hierfür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung nur dann entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermei- den oder zu überwinden; wenn sich der Verkäufer eines Dritten bediente, kann er sich nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Vorausset- zungen entlastet ist und dieser Dritte selbst ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre, wenn diese Voraussetzungen auf ihn Anwen- dung fänden. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte des Bestellers wegen der Mängel insbesondere auch dann keiner Fristsetzung, wenn der Verkäufer nach Eintritt des Verzugs lieferte oder der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Ab- nehmern oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an soforti- ger Ausübung seiner Rechte hat. Wenn der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder teilweise neu liefert oder nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche erneut zu laufen. Der Verkäufer garantiert, dass die Lieferung oder Leistung frei von ge- werblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere diese nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungsort oder einem vertraglich ver- einbarten Bestimmungsort entgegenstehen. Die Verjährungsfrist für An- sprüche aus Rechtsmängelhaftung beträgt 10 Jahre ab Übergabe. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Be- stellers nur solche Personen einzusetzen, die über die erforderlichen be- hördlichen Genehmigungen verfügen und verpflichtet sich, den Besteller im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freizustellen.

8. Geheimhaltung

Der Verkäufer hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Muster vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbezie- hung selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden.

9. Sonderkündigungsrecht

Bei Zahlungseinstellung des Verkäufers, Bestellung eines vorläufigen In- solvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des Verkäufers ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller ge- gen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhan- dene Einrichtungen und bisher erfolgte Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in Anspruch nehmen.

10.Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegenüber Kaufleuten ist der Sitz des Bestellers. Auftrags- bestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnungen und andere vom Verkäufer beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu übersenden, falls nicht anders vereinbart.

11.Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Recht- wirksamkeit der Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand 1. Januar 2010)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Allgäuer Brauhaus AG und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt –, soweit keine anderslautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese der Allgäuer Brauhaus AG bekannt sind. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Lieferung / Qualität

Die Allgäuer Brauhaus AG wird ihre Produkte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in einwandfreier Qualität herstellen und liefern. Sämtliche Angebote von der Allgäuer Brauhaus AG sind hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch erfolgte Lieferung zu Stande. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. In Fällen höherer Gewalt oder sonstigen nicht von der Allgäuer Brauhaus AG zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. In Einzelfällen ist die Allgäuer Brauhaus AG berechtigt, die Lieferung von Vollgut von der Rückgabe von Leergut abhängig zu machen. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von der Allgäuer Brauhaus AG.

3. Mängelhaftung

Eine etwaige Beanstandung der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung ist vom Kunden unverzüglich der Allgäuer Brauhaus AG gegenüber schriftlich zu rügen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen geltend zu machen. Andernfalls ist eine Haftung von der Allgäuer Brauhaus AG wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann die Allgäuer Brauhaus AG eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Allgäuer Brauhaus AG eine angemessene Frist einzuräumen. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet die Allgäuer Brauhaus AG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden die Produkte seitens des Kunden oder von Dritten nach der Lieferung nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert, haftet die Allgäuer Brauhaus AG für die sich hieraus ergebenden Mängel nicht. Die Allgäuer Brauhaus AG haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt. Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen – ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine etwaige Haftung der herstellenden Brauerei nach dem Produktionshaftungsgesetz oder für Personenschäden bleibt unberührt.

4. Zahlung

4.1 Preise: Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Lieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.

4.2 Fälligkeit:

Die Forderungen aus Lieferung und Leistung sind, mangels abweichender Vereinbarung, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei der Zahlung sind vom Kunden Name, Kundennummer, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzugeben. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurück- behaltungsrechte und Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

4.3 Abrechnungsbestätigung:

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Allgäuer Brauhaus AG zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Allgäuer Brauhaus AG den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

4.4 Verzug:

Bei Zahlungsverzug hat die Allgäuer Brauhaus AG das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Zudem ist sie berechtigt, Vorleistungen zu verweigern.

4.5 Eigentumsvorbehalt:

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Allgäuer Brauhaus AG aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Allgäuer Brauhaus AG folgende Sicherheiten gewährt, die die Allgäuer Brauhaus AG auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Allgäuer Brauhaus AG. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (einschließlich, aber ohne hierauf beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem Weiterverkauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an die Allgäuer Brauhaus AG ab. Die Allgäuer Brauhaus AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Kunden einzuziehen. Zur Sicherstellung dieser Vorausabtretung hat der Kunde den Weiterverkauf dieser Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Kunde das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Allgäuer Brauhaus AG die Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offenlegen und direkte Zahlung an sich verlangen. Bei Gefährdung ihres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Allgäuer Brauhaus AG unter den Voraussetzungen des § 323 BGB berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die von der Allgäuer Brauhaus AG mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können. Der Kunde hat jederzeit alle erforderlichen

Informationen und Unterlagen zu geben, damit die Allgäuer Brauhaus AG die im Voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung realisieren kann.

4.6 Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung):

Soweit der Kunde zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt diese Forderung erst mit Eingang des Geldes bei der Allgäuer Brauhaus AG oder auf ihren Konten, wenn der Kunde als Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens, über konzernmäßige Verbindungen oder durch sonstige Vereinbarungen seine Einbeziehung in eine solche Zentralregulierungsvereinbarung herbeigeführt hat oder dies durch herrschende Personen oder Gesellschaften herbeigeführt wurde. Die Zahlungen des Kunden an eine solche Stelle haben gegenüber der Allgäuer Brauhaus AG auch dann keine Erfüllungswirkung, wenn in diesen (Rahmen-) Vereinbarungen oder durch die Allgäuer Brauhaus AG selbst die Bezeichnung „Inkasso“ oder bedeutungsgleiche Formulierungen verwendet werden. Der Kunde kann jederzeit schriftlich verlangen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt.

5. Leergut und Pfand

Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmen-/Markenkennzeichnung, -beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Allgäuer Brauhaus AG. Die Allgäuer Brauhaus AG berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Allgäuer Brauhaus AG zurückweisen. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Die von der Allgäuer Brauhaus AG dem Kunden zugestellten Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Allgäuer Brauhaus AG den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

6. Transport und Ladungssicherung

Bei Abholung von Waren dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKG) nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des Paragraphen 7b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Die Fahrzeuge dieser Fahrer werden nur beladen, wenn der Allgäuer Brauhaus AG eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach Paragraph 7b Abs.1 Satz 2 GüKG auf Verlangen vorgelegt wird. Kosten von Nichtverladung, die wegen des Fehlens der vorstehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von der Allgäuer Brauhaus AG nicht übernommen. Unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß § 22 StVO verpflichtet sich der Kunde, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auch mit der jeweils konkret verladenen Ware sämtlichen straßenverkehrs- und transportrechtlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung eingehalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, den Lieferanten von allen Schäden freizustellen, die dadurch eintreten, dass der Kunde gegen seine vorstehende Verpflichtung verstoßen hat.

7. Sonstiges

7.1 Datenverarbeitung: Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdaten- schutzgesetz.

7.2 Gerichtsstand: Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Kempten im Allgäu. Die Allgäuer Brauhaus AG kann den Kunden auch an seinem eigenen Gerichtsstand verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.

Miet- und Geschäftsbedingungen

  • Die Vermietung erfolgt gemäß der gültigen Preisliste und ist hinsichtlich der Mietdauer auf den auf dem Lieferschein bezeichneten Rückgabetermin beschränkt.
  • Die Auslieferung/Rückholung der Mietgegenstände erfolgt grundsätzlich frei Bordsteinkante der Lieferadresse. Eine Verbringung der Mietgegenstände auf unbefestigten Grund ist ausgeschlossen. Sofern nicht eine Auslieferung/Abholung vereinbart wird, hat sowohl die Empfangnahme als auch die Rückgabe der Mietgegenstände auf dem Betriebsgelände der Allgäuer Brauhaus AG, oder bei einem von ihr benannten Serviceunternehmen zu erfolgen. In jedem Fall erfolgt erst dort die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Vollzähligkeit der Mietgegenstände.
  • Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins erkennt der Mieter an, die Mietgegenstände vollzählig und in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben: Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Mietgegenstände vor schädigenden Einflüssen und Diebstahl zu schützen.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände ohne Einwilligung der Allgäuer Brauhaus AG Dritten zu überlassen, Reparaturen oder sonstige Veränderungen an den Mietgegenständen vorzunehmen. Das Bekleben, Bemalen oder Beschriften der Mietgegenstände ist verboten.
  • Mängel oder Schäden, die an den Mietgegenständen während der Mietzeit auftreten, sind der Allgäuer Brauhaus AG durch den Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Allgäuer Brauhaus AG entscheidet dann, ob eine Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit durch Reparatur oder Gestellung eines Ersatzgerätes erfolgen kann, jeweils vorausgesetzt, dass diese Maßnahme in Anbetracht der verbleibenden Mietzeit noch als wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar erscheint.
  • Eine Haftung der Allgäuer Brauhaus AG für Schäden, die der Mieter dadurch erleidet, dass die Gebrauchstüchtigkeit der Mietgegenstände vollständig aufgehoben oder nur eingeschränkt gegeben ist, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Mitarbeiter der Allgäuer Brauhaus AG oder eines von ihr benannten Serviceunternehmens die Schadensverursachung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten haben.
  • Die Mietgegenstände dürfen nur zum Ausschank von Bier und alkoholfreien Getränken verwendet werden, die von der Allgäuer Brauhaus AG hergestellt, bzw. vertrieben werden. Der Mieter verpflichtet sich, keine sonstigen Nahrungsmittel in oder über die Mietgegenstände zum Verkauf anzubieten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die Allgäuer Brauhaus AG zu außerordentlichen Kündigung und sofortigen Inbesitznahme der Mietgegenstände berechtigt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  • Die Mietgegenstände sind von dem Mieter in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist die Allgäuer Brauhaus AG berechtigt, den bei ihr anfallenden Reinigungsaufwand konkret, zumindest jedoch in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung zu stellen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ein entsprechender Aufwand nicht oder nur in einem geringen Umfang angefallen ist.
  • Bei Nichtabnahme der vom Mieter angeforderten Mietgegenstände oder Abbestellung innerhalb einer Frist von weniger als 7 Tagen vor Mietbeginn ist die Allgäuer Brauhaus AG berechtigt, 50 % des vereinbarten Mietpreises pauschal als Nutzungsausfallpauschale zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis nachgelassen, dass ein Nutzungsausfall nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist.
  • Für eine den technischen Vorschriften entsprechende Strom- Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung bei Inbetriebnahme der Mietgegenstände hat der Mieter selbst zu sorgen. Er hat die Ordnungsmäßigkeit der Anlage zu überwachen oder durch fachkundige Dritte überwachen zu lassen.
  • Für eine den technischen Vorschriften entsprechende Strom- Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung bei Inbetriebnahme der Mietgegenstände hat der Mieter selbst zu sorgen. Er hat die Ordnungsmäßigkeit der Anlage zu überwachen oder durch fachkundige Dritte überwachen zu lassen.
  • Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass von dem jeweiligen Betreiber der Schankanlage deren Benutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor Inbetriebnahme angemeldet wird. Der Mieter und der Betreiber haften für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. BetrSichV, LFGB, GPSG, DIN-u. BGR-Regelungen)
  • Auf die vorstehenden Preise wird jeweils die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer erhoben.
  • Fehlendes Material, welches nicht binnen 8 Tagen nach Veranstaltungsende zurückgegeben ist, wird zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
  • Ergänzend gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Allgäuer Brauhaus AG.